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   OLG Schleswig, 06.03.2006 - 2 W 13/06   

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OLG Schleswig, 06.03.2006 - 2 W 13/06 (https://dejure.org/2006,3148)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.03.2006 - 2 W 13/06 (https://dejure.org/2006,3148)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 06. März 2006 - 2 W 13/06 (https://dejure.org/2006,3148)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 242, 890, 894; WEG §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 2, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1
    Sondereigentumsfähigkeit eines gemeinschaftlichen Heizungsraums

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sondereigentum bei Einrichtungen im gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer; Einordnung des Heizungsraums als Gemeinschaftseigentum; Erfordernis eines Wanddurchbruch zur Ermöglichung des ungestörten Gebrauchs des Wohnungseigentums durch den notwendigen Zugang ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, können nicht Gegenstand des Sondereigentums sein; §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 1 WEG

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 890; ; BGB § 894; ; WEG § 3 Abs. 2; ; WEG § 5 Abs. 2; ; WEG § 14 Nr. 1; ; WEG § 22 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 5 Abs. 2
    WEG : Kein Sondereigentum an Räumen möglich, in denen Anlagen zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer installiert sind.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Dient Heizungsraum auch noch anderen Zwecken?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 49 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    §§ 242, 890, 894 BGB; §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 2, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG
    Sondereigentumsfähigkeit eines gemeinschaftlichen Heizungsraums

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Eigentumsverhältnisse am Heizungsraum

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 49 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    §§ 242, 890, 894 BGB; §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 2, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG
    Sondereigentumsfähigkeit eines gemeinschaftlichen Heizungsraums

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2006, 886
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 02.02.1979 - V ZR 14/77

    Eigentum an Heizungsanlage bei Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.03.2006 - 2 W 13/06
    Sofern diese nicht als verbindlich anzusehen sein sollten (dazu Senatsbeschluss vom 30.10.2002 - 2 W 39/02 [ZMR 2004, 68]), ist maßgebend, ob der Raum nach seiner Art, Lage und Beschaffenheit, insbesondere auch seiner Größe, objektiv geeignet ist, neben der Unterbringung der Heizungsanlage noch andere, zumindest annähernd gleichwertige Nutzungszwecke zu erfüllen.(Anschluss an BGHZ 73, 302, 311).

    § 2 TE weist die Heizungsanlage ausdrücklich dem Gemeinschaftseigentum zu; im Übrigen dient diese allein der Versorgung der Wohnungseigentümer, so dass es auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Heizungsanlage sondereigentumsfähig ist (dazu BGH NJW 1975, 688; BGHZ 1973, 303 = NJW 1979, 2391; BayObLG NJW-RR 2000, 1032 = Rpfleger 2000, 326; Staudinger/Rapp, WEG, 13. Bearb. Rn. 34 ff.), nicht ankommt.

    Nach der Entscheidung des BGH vom 2.2.1979 kann Sondereigentum an dem eine gemeinschaftliche Anlage beinhaltenden Raum "vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Anlage dient" (BGHZ 73, 302, 311 = NJW 1979, 2391, 2393; vgl. auch BayObLG Rpfleger 2004, 214 = DNotZ 2004, 386, 387).

  • BGH, 05.07.1991 - V ZR 222/90

    Sondereigentum an Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.03.2006 - 2 W 13/06
    Das gilt nach der Entscheidung des BGH vom 5.7.1991 (NJW 1991, 2909) auch für Räume, deren Zweck darin besteht, der Gesamtheit der Wohnungseigentümer einen ungestörten Gebrauch ihrer Wohnungen und der Gemeinschaftsräume zu ermöglichen.

    Denn Räumlichkeiten und Flächen, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Heizungsraum bilden, können nicht Gegenstand des Sondereigentums sein (BGH NJW 1991, 2909; BayObLGZ 1986, 26 = …

  • BGH, 03.11.1989 - V ZR 143/87

    Heilung des Formmangels einer Teilungsvereinbarung; Rechtsgeschäftliche

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.03.2006 - 2 W 13/06
    Nach der Entscheidung der BGH vom 03.11.1989 (BGHZ 109, 179 = NJW 1990, 447) entsteht infolge der unwirksamen Begründung von Sondereigentum an einem Gebäudeteil kraft Gesetzes ein isolierter Miteigentumsanteil.

    Das geschieht entweder durch Vereinigung gem. § 890 Abs. 1 BGB oder durch Bestandszuschreibung nach § 890 Abs. 2 BGB (sog. dingliche Verstrickung, s. BGHZ 109, 179, 185 = NJW 1990, 447, 448; Röll, DNotZ 1987, 228, 229).

  • BayObLG, 30.10.2003 - 2Z BR 184/03

    Gemeinschaftliches Eigentum hinsichtlich des Zugangs zum Heizungsraum

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.03.2006 - 2 W 13/06
    Nach der Entscheidung des BGH vom 2.2.1979 kann Sondereigentum an dem eine gemeinschaftliche Anlage beinhaltenden Raum "vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Anlage dient" (BGHZ 73, 302, 311 = NJW 1979, 2391, 2393; vgl. auch BayObLG Rpfleger 2004, 214 = DNotZ 2004, 386, 387).

    2 Z 39/85">MDR 1986, 590; Rpfleger 2004, 214 = DNotZ 2004, 386; ferner OLGZ Hamm 1986, 415 = NJW-RR 1986, 1275).

  • BayObLG, 06.02.1986 - BReg. 2 Z 12/85

    Keine Sondereigentumsfähigkeit von Zugangsräumen

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.03.2006 - 2 W 13/06
    Denn Räumlichkeiten und Flächen, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Heizungsraum bilden, können nicht Gegenstand des Sondereigentums sein (BGH NJW 1991, 2909; BayObLGZ 1986, 26 = …

    Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. ist es ohne Belang, dass das Grundbuchamt hier - anders als in dem vom BayObLG am 6.2.1986 entschiedenen Fall (BayObLGZ 1986, 26 = …

  • OLG Schleswig, 30.10.2002 - 2 W 39/02

    Regelung der Nutzung des Gemeinschaftseigentums in der Gemeinschaftsordnung

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.03.2006 - 2 W 13/06
    Sofern diese nicht als verbindlich anzusehen sein sollten (dazu Senatsbeschluss vom 30.10.2002 - 2 W 39/02 [ZMR 2004, 68]), ist maßgebend, ob der Raum nach seiner Art, Lage und Beschaffenheit, insbesondere auch seiner Größe, objektiv geeignet ist, neben der Unterbringung der Heizungsanlage noch andere, zumindest annähernd gleichwertige Nutzungszwecke zu erfüllen.(Anschluss an BGHZ 73, 302, 311).

    Sofern diese nicht als verbindlich anzusehen sein sollten (dazu Senatsbeschluss vom 30.10.2002 - 2 W 39/02 [ZMR 2004, 68]), ist maßgebend, ob der Raum nach seiner Art, Lage und Beschaffenheit, insbesondere auch seiner Größe, objektiv geeignet ist, neben der Unterbringung der Heizungsanlage noch andere, zumindest annähernd gleichwertige Nutzungszwecke zu erfüllen.

  • BayObLG, 24.02.2000 - 2Z BR 155/99

    Heizungsanlage als Sondereigentum eines Wohnungseigentümers

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.03.2006 - 2 W 13/06
    § 2 TE weist die Heizungsanlage ausdrücklich dem Gemeinschaftseigentum zu; im Übrigen dient diese allein der Versorgung der Wohnungseigentümer, so dass es auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Heizungsanlage sondereigentumsfähig ist (dazu BGH NJW 1975, 688; BGHZ 1973, 303 = NJW 1979, 2391; BayObLG NJW-RR 2000, 1032 = Rpfleger 2000, 326; Staudinger/Rapp, WEG, 13. Bearb. Rn. 34 ff.), nicht ankommt.
  • BayObLG, 08.05.1991 - BReg. 2 Z 33/91

    Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen durch einen Verwalter ohne Beiziehung

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.03.2006 - 2 W 13/06
    Anderes gilt indes, wenn der betreffende Raum im Hinblick auf seinen Nutzungszweck nicht der ständigen Herrschaftsmacht aller Wohnungseigentümer unterliegt, ein jederzeitiges Betreten somit nicht gewährleistet sein muss (BayObLGZ 1991, 165 = NJW-RR 1992, 81, 83).
  • BGH, 08.11.1974 - V ZR 120/73

    Wirksamkeit eines Vorbehalts einer Heizungsanlage als Sondereigentum -

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.03.2006 - 2 W 13/06
    § 2 TE weist die Heizungsanlage ausdrücklich dem Gemeinschaftseigentum zu; im Übrigen dient diese allein der Versorgung der Wohnungseigentümer, so dass es auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Heizungsanlage sondereigentumsfähig ist (dazu BGH NJW 1975, 688; BGHZ 1973, 303 = NJW 1979, 2391; BayObLG NJW-RR 2000, 1032 = Rpfleger 2000, 326; Staudinger/Rapp, WEG, 13. Bearb. Rn. 34 ff.), nicht ankommt.
  • OLG Hamm, 11.06.1986 - 15 W 452/85

    Wesentliche Abweichung der tatsächlichen Bau- und Nutzungsverhältnisse vom

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.03.2006 - 2 W 13/06
    2 Z 39/85">MDR 1986, 590; Rpfleger 2004, 214 = DNotZ 2004, 386; ferner OLGZ Hamm 1986, 415 = NJW-RR 1986, 1275).
  • BayObLG, 16.03.1995 - 2Z BR 12/95

    Einziger Zugang zu gemeinschaftlichem Eigentum als Sondereigentum

  • OLG Dresden, 29.03.2017 - 17 W 233/17

    Zuwege zur Heizungsanlage müssen im Gemeinschaftseigentum stehen!

    Ausnahmen davon sind aber anerkannt, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck dient wie die Heizungsanlage, also nicht nur als Heizungsraum benutzt wird (BGH, Urteil vom 02.02.1979, V ZR 14/77, juris Rn.31; BayObLG, Beschluss vom 25.03.1992, 2Z BR 1/92, juris Rn.12 f. m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.03.2006, 2 W 13/06, juris Rn.19; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 26.04.2016, 3 W 28/15, juris Rn. 13).

    Untergeordnete Nutzungsmöglichkeiten bleiben dabei ebenso außer Betracht wie der subjektive Nutzungswillen des betroffenen Sondereigentümers (Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 26.04.2016, 3 W 28/15, juris Rn.5; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.03.2006, 2 W 13/06, juris Rn.19).

    Grundsätzlich müssen die einzigen Zugänge zu den gemeinschaftlichen Räumen ebenfalls im Gemeinschaftseigentum stehen, es sei denn, sie dienten nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Eigentümer (BGH, Urteil vom 05.07.1991, V ZR 222/90, juris Rn.5 m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 27.04.1995, 2 Z BR 125/94, juris Rn. 14 sowie Beschluss vom 25.03.1992, 2Z BR 1/92, juris Rn. 14; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.03.2006, 2 W 13/06, juris Rn. 21).

    Seite4 den ein ständiger Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt (BayObLG, Beschluss vom 08.05.1991, BReg 2 Z 33/91, juris Rn. 20 und Beschluss vom 27.04.1995, 2 Z BR 125/94, juris Rn.14 f.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.03.2006, 2 W 13/06, juris Rn. 21).

    Der gemeinschaftliche Zugang darf nicht dadurch gefährdet werden werden, dass ein Sondereigentümer im Rahmen seiner Raumherrschaft nach § 13 Abs. 1 WEG den gemeinschaftlichen Gebrauch stört (BGH, Urteil vom 05.07.1991, V ZR 222/90, juris Rn. 6 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.1999, 3 Wx 72/99, juris Rn. 8; Saarländisches OLG, Beschluss vom 15.04.1988, 5 W 161/97, juris Rn. 19; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.03.2006, 2 W 13/06, juris Rn. 22; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.1999, 3 Wx 72/99, juris Rn.8; anders für moderne Heizungsanlagen Röll, Rpfleger 1992, 94, 95).

  • OLG Frankfurt, 10.05.2022 - 20 W 292/20

    Sondereigentumsfähigkeit von Räumen, in denen sich eine Heizungsanlage befindet.

    Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Anlage dient, wenn er also nicht nur als Heizungsraum oder Heizungskeller benutzt wird (vgl. dazu BGHZ 73, 302; NJW 1991, 2909; BayObLG DNotZ 1992, 490; Rpfleger 2004, 214; OLG Saarbrücken MittRhNotK 1998, 361; Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151, je zitiert nach juris; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 2826, 2828; Bärmann/Seuß/Rampp, a.a.O., § 11 Rz. 28).

    Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Räume, in denen sich Gemeinschaftsanlagen befinden, nicht schon wegen der Beherbergung der Anlage im Gemeinschaftseigentum stehen müssen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151; Bärmann/Seuß/Rampp, a.a.O., § 11 Rz. 28, 30).

    Untergeordnete Nutzungsmöglichkeiten bleiben dabei ebenso außer Betracht wie der subjektive Nutzungswillen des betroffenen Sondereigentümers (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151; vgl. auch BayObLG DNotZ 1992, 490).

    Eine subjektive, allein am Nutzungswillen des betroffenen Sondereigentümers orientierte Sichtweise würde diesem gestatten, die in der Teilungserklärung erfolgte fälschliche Zuordnung des Raums zum Sondereigentum durch eine wie auch immer geartete sekundäre Nutzung zu manifestieren, was nicht angängig ist (Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716).

    Allerdings ist das Grundbuchamt zu Recht davon ausgegangen, dass dann grundsätzlich auch die einzigen Zugänge zu den gemeinschaftlichen Räumen ebenfalls im Gemeinschaftseigentum stehen müssen, es sei denn, sie dienten nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Eigentümer (BGH NJW 1991, 2909; Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151; BayObLG DNotZ 1992, 490).

  • LG Hamburg, 16.06.2009 - 321 T 24/09

    Wohnungseigentum: Sondereigentumsfähigkeit von Kellerräumen mit Verbrauchszählern

    Die den gemeinschaftlichen Verbrauch von Gas, Wasser und Strom wiedergebenden Zähler dienen dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und sind zwingendes Gemeinschaftseigentum gemäß § 5 Abs. 2 WEG, weil sie erforderlich sind, um den Wohnungseigentümern einen ungestörten Gebrauch ihrer Wohnungen zu ermöglichen (BGH NJW 1991, 2909 f.; OLG Hamburg ZMR 2004, 291; OLG Schleswig ZMR 2006, 886, 887 f.).
  • OLG Bremen, 28.04.2016 - 3 W 28/15

    Teilung eines Grundstücks in zwei Wohneinheiten; gemeinschaftliche Heizungsanlage

    Ein Raum, der eine Gemeinschaftseinrichtung beherbergt, muss seinerseits nicht zwingend Gemeinschaftseigentum sein, denn anderenfalls ergäbe § 5 Abs. 2 letzter Halbs. WEG keinen Sinn (OLG Schleswig, Beschl. v. 06.03.2006, 2 W 13/06, Rdnr. 19, zitiert nach Juris).
  • LG Duisburg, 07.06.2013 - 2 O 334/12

    Räume für Versorgungsanlagen sind sondereigentumsfähig!

    Ferner ist maßgebend, ob der Raum nach seiner Art, Lage und Beschaffenheit, insbesondere auch seiner Größe, objektiv geeignet ist, neben der Unterbringung der gemeinschaftlichen Anlage noch andere, zumindest annähernd gleichwertige Nutzungszwecke zu erfüllen (OLG Schleswig, Beschluss vom 06.03.2006, Az. 2 W 13/06, Tz. 19 bei Juris).
  • OLG Frankfurt, 23.07.2019 - 20 W 112/19

    Auswirkungen fehlerhafter Zuordnung eines Raums zum Sondereigentum im Rahmenvon

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 109, 179; 130, 159; NJW 2004, 1798; NJW-RR 2005, 10, je zitiert nach juris) und der weit überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung im Übrigen und in der Literatur (vgl. etwa OLG München FGPrax 2008, 197; OLG Schleswig ZMR 2006, 886; OLG Hamm NZM 2007, 448, je zitiert nach juris; Bärmann/Armbrüster, WEG, 14. Aufl., § 2 Rz. 59, 62 ff., 64; Riecke/Schmid/Schneider, a.a.O., § 3 Rz. 100, 101; Demharter, a.a.O., Anhang zu § 3 Rz. 11 ff., und NZM 2000, 1196 ff.; Schneider in Bärmann/Seuß, a.a.O., § 2 Rz. 150; Bauer/Schaub/Schneider, GBO, 4. Aufl., AT E Rz. 274; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 2834 ff.) berührt eine unwirksame Begründung von Sondereigentum an einem Gebäudeteil die Aufteilung der Miteigentumsanteile grundsätzlich nicht.
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